Tabestand:
Der Kläger ist als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der Fassung vom 1. Juli 1987 (
"§ 12 Urlaub
I. Urlaubsanspruch
...
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
...
10. Der Urlaub ist bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist."
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