BAG - Urteil vom 13.06.1991
8 AZR 360/90
Normen:
BUrlG §§ 1 3 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der Fassung vom 1. Juli 1987 § 12 Abs. 1 Nr. 10 ; SchwbG § 47 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 457
AuR 1991, 248
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1326/89
ArbG Köln, vom 05.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4230/89

Urlaub: Schwerbehindertenurlaub - Entstehung - Verfall

BAG, Urteil vom 13.06.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 360/90

DRsp Nr. 2002/14873

Urlaub: Schwerbehindertenurlaub - Entstehung - Verfall

1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, die nach § 1 SchwbG einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % voraussetzt. Auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch die zuständige Behörde kommt es für den Anspruch nicht an. Der Bescheid nach § 4 SchwbG hat nur deklaratorische Bedeutung. 2. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hat, abgesehen von der dafür erforderlichen Schwerbehinderteneigenschaft, die gleichen Merkmale wie der Anspruch auf Erholungsurlaub.

Normenkette:

BUrlG §§ 1 3 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der Fassung vom 1. Juli 1987 § 12 Abs. 1 Nr. 10 ; SchwbG § 47 ;

Gründe:

Tabestand:

Der Kläger ist als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der Fassung vom 1. Juli 1987 (MTV) anzuwenden. Darin ist u.a. bestimmt:

"§ 12 Urlaub

I. Urlaubsanspruch

...

2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

...

10. Der Urlaub ist bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist."