1. Der Zusatzurlaub nach § 47SchwbG ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie Erholungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragbar. Einer ausdrücklichen Geltendmachung des Zusatzurlaubs noch innerhalb des laufenden Urlaubsjahres bedarf es deshalb selbst bei einer erstmaligen Inanspruchnahme nicht. Insoweit kommt es ebenfalls nur auf das Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen nach § 7 Nr. 3 BUrlG an (entgegen BAG, Urteil vom 28.01.1982 - 6 AZR 636/79 - AP Nr. 3 zu § 44SchwbG; BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 8 AZR 266/84 - AP Nr. 6 zu § 44SchwbG; BAG, Urteil vom 13.06.1991 - 8 AZR 360/90 - AuR 1991, 248).2. Die Unsicherheit hinsichtlich einer noch nicht beschiedenen Anerkennung als Schwerbehinderter ist grundsätzlich ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrund i.S. des § 7 Abs. 3BUrlG (BAG, Urteil vom 13.06.1991 - 8 AZR 360/90 - AuR 1991, 248).
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