BAG - Urteil vom 22.10.1987
8 AZR 324/86
Normen:
BAT § 51 ; BUrlG § 4 § 7 ; TV Ang § 43 Abs. 13 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 7 BUrlG Abgeltung
EzA § 7 BUrlG Nr. 60
EzBAT § 51 BAT Nr. 10
PersV 1991, 233
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 16.10.1985 - 7 Ca 7769/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 02.05.1986 - 9 Sa 7/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaub: Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch im Postdienst, TV Ang

BAG, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 324/86

DRsp Nr. 2007/24582

Urlaub: Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch im Postdienst, TV Ang

»1. Der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 43 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 (TV Ang) setzt nicht voraus, daß der Angestellte im Urlaubsjahr Arbeitsleistungen erbracht hat. 2. Konnte der Angestellte den Urlaub wegen Krankheit bis zu dem auf das Urlaubsjahr folgenden 30. September nicht antreten, so erlischt der Urlaubsanspruch. Dem steht nicht entgegen, daß § 43 Abs. 10 Satz 4 TV Ang in diesem Fall bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die Abgeltung des Urlaubs vorsieht. 3. Die in § 43 Abs. 13 TV Ang enthaltene Regelung über die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht inhaltlich der des § 7 Abs. 4 BUrlG

Normenkette:

BAT § 51 ; BUrlG § 4 § 7 ; TV Ang § 43 Abs. 13 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit September 1965 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 (TV Ang) anzuwenden. Darin ist geregelt:

"§ 43 Erholungsurlaub

(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

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