BAG - Urteil vom 26.04.1990
8 AZR 235/89
Normen:
BAT § 49 ; BGB § 315 ; UrlVO Hessen § 14 ;
Fundstellen:
ZTR 1991, 121
Vorinstanzen:
I. ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.1987 - 3 Ca 235/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.08.1988 - 9 Sa 24/88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaub: Voraussetzungen für die Gewährung von Zusatzurlaub bei Inbezugnahme der §§ 49 BAT, 14 UrlVO Hessen

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 235/89

DRsp Nr. 2007/24543

Urlaub: Voraussetzungen für die Gewährung von Zusatzurlaub bei Inbezugnahme der §§ 49 BAT, 14 UrlVO Hessen

1. Die Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, daß der Gläubiger eine Leistung verlangen kann, deren Bestimmung im Ermessen eines der Vertragsschließenden liegt. Daran fehlt es, wenn die Leistung davon abhängt, daß der Arbeitgeber die Tätigkeit des Arbeitnehmers als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkennt. § 315 BGB findet keine Anwendung, wenn die Leistung durch objektive Beurteilungsmaßstäbe festgelegt ist. 2. Die in der Verfügung enthaltene inhaltliche Beschränkung der Zusage hat zur Folge, daß ein Anspruch auf Zusatzurlaub nur besteht, solange die Tätigkeit der Bediensteten in der Röntgenabteilung gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend im Sinne des § 14 der Hessischen Urlaubsverordnung ist.

Normenkette:

BAT § 49 ; BGB § 315 ; UrlVO Hessen § 14 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt mehrere Krankenhäuser im Rhein-Main-Gebiet. Der Kläger arbeitet in der Röntgenabteilung eines dieser Krankenhäuser. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.