BAG - Urteil vom 23.07.1987
8 AZR 20/86
Normen:
BGB § 151 ; BUrlG § 7 § 13 ; TV Arb § 23 Abs. 14 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 7 BUrlG
PersV 1991, 233
ZTR 1987, 279
Vorinstanzen:
I. ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.1984 - 8 Ca 694/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.1985 - 7 Sa 271/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaub: Winterzusatzurlaub im Postdienst

BAG, Urteil vom 23.07.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 20/86

DRsp Nr. 2007/24588

Urlaub: Winterzusatzurlaub im Postdienst

»Wird Erholungsurlaub, den der Arbeiter auf Veranlassung seiner Dienststelle in der Zeit vom 1. November bis 31. März nimmt, in mehrere Abschnitte geteilt, so ist der Winterzusatzurlaub nach § 23 Abs. 14 Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 06.01.1955 für jeden Teilurlaub gesondert zu berechnen und zusammen mit diesem zu gewähren. Der Anspruch auf Winterzusatzurlaub ist nicht auf die der Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechende Zahl von Tagen begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 151 ; BUrlG § 7 § 13 ; TV Arb § 23 Abs. 14 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) Anwendung. In § 23 TV Arb ist u.a. geregelt:

"(1) Der Arbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

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