Die Klägerin begehrt die Abgeltung restlichen Erholungsurlaubs.
Die Klägerin war beim beklagten Land als Unterrichtsschwester an der Kinderkrankenpflegeschule der Universität G beschäftigt. Arbeitsvertraglich war auf die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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