BAG - Urteil vom 08.02.1994
9 AZR 332/92
Normen:
BAT § 47 Abs. 7, § 51 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; RVO § 1247 ; SGB IV § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 1994, 853
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 17.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 586/90
LAG Frankfurt/Main, vom 05.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1212/91

Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 332/92

DRsp Nr. 1995/910

Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

»Seit der Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrags durch den 55. Änderungstarifvertrag vom 9. Januar 1987 ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente endet und der Angestellte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist (Bestätigung der im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1991 - 9 AZR 433/90 - BAGE 68, 37 3 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung vertretenen Auffassung).

Normenkette:

BAT § 47 Abs. 7, § 51 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; RVO § 1247 ; SGB IV § 44 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Abgeltung restlichen Erholungsurlaubs.

Die Klägerin war beim beklagten Land als Unterrichtsschwester an der Kinderkrankenpflegeschule der Universität G beschäftigt. Arbeitsvertraglich war auf die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Bezug genommen. Die Klägerin war seit dem 2. März 1990 arbeitsunfähig erkrankt. Am 30. September 1990 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Auch nach dem Ausscheiden hat die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt.