BAG - Urteil vom 18.09.2012
9 AZR 1/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 254; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IV § 26; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 717 Abs. 2; Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg (MTV vom 12. Dezember 1991) § 11; Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg (MTV vom 12. Dezember 1991) § 21;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 96
AuR 2013, 101
AuR 2013, 102
BB 2013, 179
BB 2013, 1977
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 216
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 59/10
ArbG Freiburg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 63/10

Urlaubsabgeltung; Angemessenheit der tariflichen Ausschlussfrist; Inhaltskontrolle

BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 1/11

DRsp Nr. 2012/23694

Urlaubsabgeltung; Angemessenheit der tariflichen Ausschlussfrist; Inhaltskontrolle

Orientierungssätze: 1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen, findet auch dann keine Angemessenheitskontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 1 BGB statt, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag von einer Tarifpartei gekündigt und noch kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden ist. 2. Eine tarifliche Ausschlussfrist von sechs Wochen, deren Lauf gehemmt ist, solange ein Arbeitnehmer durch außerordentliche Störung seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, Ansprüche geltend zu machen, ist in Bezug auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung wirksam. 3. Die nach § 21 MTV tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt grundsätzlich den Bestand des Anspruchs voraus. Eine Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu einem Zeitpunkt, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher ist, kann daher grundsätzlich die tarifliche Ausschlussfrist nicht wahren.