BAG - Urteil vom 31.05.1990
8 AZR 161/89
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 § 7 BUrlG Abgeltung
ARST 1990, 215
AuR 1990, 360
BB 1990, 2051
BB 1990, 2120
DB 1990, 2421
EzA § 7 BUrlG Nr. 76
NZA 1990, 942
RdA 1990, 318
SAE 1991, 327
ZTR 1990, 526
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein,

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - tarifvertraglicher Anspruch auf vollen Jahresurlaub

BAG, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 161/89

DRsp Nr. 1996/16057

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - tarifvertraglicher Anspruch auf vollen Jahresurlaub

Eine Tarifbestimmung, nach der ein aus Alters- oder Invaliditätsgründen in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer mit zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit den vollen Jahresurlaub erhält, begünstigt den Arbeitnehmer nur hinsichtlich der Urlaubsdauer. Aus einer solchen Regelung ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch erfüllen muss, wenn der krankheitsbedingte arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit Juni 1957 bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV für gewerbliche Arbeitnehmers und Angestellte der Metallindustrie in Hamburg, Schleswig-Holstein und den Landkreisen Harburg und Stade (MTV), zuletzt i. d. F. vom 29.02.1988, Anwendung. Die Bestimmungen über den Erholungsurlaub enthält § 10 MTV. Dort ist u. a. geregelt:

"1. ...

2. Urlaubsdauer

2.1 Der Urlaub beträgt jährl. 30 Arbeitstage.

...

4. Teilurlaub

...