LAG Hamm - Urteil vom 08.12.2004
18 Sa 1105/04
Normen:
BUrlG § 1 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4, BUrlG § 13 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 Ca 2588/03 - 15.03.2004,

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunwilligkeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1105/04

DRsp Nr. 2005/2447

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunwilligkeit

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers besteht.2. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch und auch der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat unabdingbar sind (§ 13 BUrlG), ist eine arbeitsvertragliche Verfallklausel insoweit unwirksam.3. Arbeitsbereitschaft ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Urlaubsabgeltungsanspruch.

Normenkette:

BUrlG § 1 § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4, BUrlG § 13 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Der am 02.10.1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 27.08.2001 bis zum 31.08.2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 27.08.2001 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 9 bis 12 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart worden ist:

...

§ 7 Urlaub

Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. Scheidet der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr aus, so erhält er anteiligen Urlaubsanspruch.

Die zeitliche Wahl des Urlaubs ist schriftlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Der größte Teil des Urlaubs ist im Betriebsurlaub zu nehmen, der vom Arbeitgeber bestimmt wird.

Urlaub kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.