LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2011
19 Sa 700/11
Normen:
BUrlG § 3; BUrlG § 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; BGB § 306; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1463/10

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unwirksame Formularklausel zur Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden; Verfall des Urlaubsanspruchs bei fehlender Geltendmachung

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 700/11

DRsp Nr. 2012/379

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unwirksame Formularklausel zur Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden; Verfall des Urlaubsanspruchs bei fehlender Geltendmachung

1. Eine vorformulierte arbeitsvertragliche Klausel, die die Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, verstößt gegen § 13 BurlG, falls durch die vereinbarte Zwölftelungsregel der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Die allein wegen dieses Gesetzesverstoßes unwirksame Klausel kann dann nicht mit zulässigem Inhalt aufrechterhalten werden. 2. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt und hierüber ein Rechtsstreit geführt, so verfällt der Urlaubsanspruch wie bisher, sofern der Arbeitnehmer diesen nicht rechtzeitig während des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes geltend macht (entgegen LAG Nürnberg, 09.03.2010, 7 Sa 220/10, juris; Beibehaltung BAG, 21.09.1999, 9 AZR 705/08, juris).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.03.2011, 1 Ca 1463/10, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.01.2011 fortbestanden hat.