Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.03.2011,
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.01.2011 fortbestanden hat.
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