Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 01. Januar 2004 unter dem 05.12.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dessen § 5 der Jahresurlaub 28 Arbeitstage beträgt und ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 % eines Bruttomonatlohnes zu zahlen ist . Soweit darüber hinaus von Interesse heißt es in dem Vertrag:
§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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