LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2005
12 Sa 99/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; BGB § 133 § 157 § 145 § 150 Abs. 2 § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2406/04

Urlaubsabgeltung bei Freistellung während der Kündigungsfrist - kein Ausschluss durch einseitig berechtigende Vertragsklausel bei einvernehmlicher Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 99/05

DRsp Nr. 2005/13047

Urlaubsabgeltung bei Freistellung während der Kündigungsfrist - kein Ausschluss durch einseitig berechtigende Vertragsklausel bei einvernehmlicher Regelung

1. Mit einer Freistellung kann der Urlaubsanspruch nur erfüllt werden, wenn hinreichend deutlich wird, dass sie zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfolgt.2. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber (einseitig) berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen (wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben erfolgt)gilt nicht für eine einvernehmliche Freistellung.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; BGB § 133 § 157 § 145 § 150 Abs. 2 § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 01. Januar 2004 unter dem 05.12.2003 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dessen § 5 der Jahresurlaub 28 Arbeitstage beträgt und ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 % eines Bruttomonatlohnes zu zahlen ist . Soweit darüber hinaus von Interesse heißt es in dem Vertrag:

§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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