LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2014
3 Sa 9/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; TzBfG § 15 Abs. 2; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a S. 1; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1176/13

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder ArbeitsunfähigkeitVerfall krankheitsbedingter Abgeltungsansprüche aufgrund eigenständiger Tarifregelung des öffentlichen Dienstes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 9/14

DRsp Nr. 2014/13371

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit Verfall krankheitsbedingter Abgeltungsansprüche aufgrund eigenständiger Tarifregelung des öffentlichen Dienstes

1.Gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. 2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 TVöD hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz abweichende, eigenständige Regelungen getroffen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.11.2013 zum Aktenzeichen 6 Ca 1176/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; TzBfG § 15 Abs. 2; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a S. 1; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Urlaubsabgeltung.