LAG Thüringen - Urteil vom 25.03.2015
4 Sa 91/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 243 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; MuSchG § 3 S. 1; MuSchG § 4; MuSchG § 17 S. 2; MuSchVO § 1 Abs. 1 S. 1; MuSchVO § 3 Abs. 1; MuSchVO § 3 Abs. 2; MuSchVO § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1834/13

Urlaubsabgeltung bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

LAG Thüringen, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 91/14

DRsp Nr. 2018/359

Urlaubsabgeltung bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

Mit der gesetzlichen Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002 wird die Arbeitgeberin bei einem nachträglichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes während des festgelegten Urlaubszeitraumes von ihrer Leistungspflicht gemäß § 17 Satz 2 MuSchG nicht mehr frei. Demnach trägt die Arbeitgeberin das Risiko der Leistungsstörung und damit auch eines in den festgelegten Urlaubszeitraum fallenden Beschäftigungsverbots.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 05.03.2014 - Az.: 4 Ca 1834/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.400,80 Euro brutto zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 243 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; MuSchG § 3 S. 1; MuSchG § 4; MuSchG § 17 S. 2; MuSchVO § 1 Abs. 1 S. 1; MuSchVO § 3 Abs. 1; MuSchVO § 3 Abs. 2; MuSchVO § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten an die Klägerin 1.400,80 Euro brutto als Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage zu zahlen.