LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.06.2017
4 Sa 7/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 924/16

Urlaubsabgeltung für übertragene Urlaubsansprüche bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit und anschließender BeendigungAbgeltung des vollen Jahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 7/17

DRsp Nr. 2017/15173

Urlaubsabgeltung für übertragene Urlaubsansprüche bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Elternzeit und anschließender Beendigung Abgeltung des vollen Jahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte

1. Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus zunächst fortgesetzt und dann zu einem späteren Zeitpunkt beendet, sind Urlaubsansprüche, die nach § 17 Abs. 2 BEEG übertragen worden sind und wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. § 17 Abs. 3 BEEG schränkt § 7 Abs. 4 BurlG nicht ein, sondern erweitert die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung (Anschluss LAG Nürnberg, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 7 Sa 169/11). 2. § 6 BUrlG führt nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch gegen Altarbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte um die Urlaubstage, die in einem neuen Arbeitsverhältnis entstehen, zu kürzen ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 28.02.1991 - 8 AZR 196/90).

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 08.12.2016 - 6 Ca 924/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.