Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Der Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttembergs/Nordbadens, unter anderem das Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 22. Dezember 1987 (UA 88) anzuwenden. Darin ist unter anderem bestimmt:
§ 2.3 Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig.
Ausnahmen sind nur möglich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit. Das gleiche gilt beim Tod des Beschäftigten. Der Urlaubsanspruch, der dem Beschäftigten noch zugestanden hätte, ist gegenüber dem Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Angehörigen abzugelten.
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