BAG - Urteil vom 24.11.1992
9 AZR 331/91
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; UA 88 (Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 22. Dezember 1987) § 2.3, § 2.10, § 2.11;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG
BB 1993, 584 (Ls)
BB 1993, 584
DB 1993, 641
DRsp VI(604)195c
EzA § 7 BUrlG Nr. 88
NJW 1993, 1814 (Ls)
NJW 1993, 1814
NZA 1993, 605
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 13.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 21/91
LAG Baden-Württemberg, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 12/91

Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 331/91

DRsp Nr. 1993/3384

Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis

»Bestimmt eine Tarifvorschrift, daß die Abgeltung des Urlaubs ausnahmsweise bei längerer Krankheit möglich ist, so entsteht der Anspruch nicht erst, wenn der Arbeitnehmer sechs Wochen und länger krank ist. Eine Krankheitsdauer von 24 Kalendertagen ist bereits als längere Krankheit S. der Tarifbestimmung anzusehen.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; UA 88 (Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 22. Dezember 1987) § 2.3, § 2.10, § 2.11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttembergs/Nordbadens, unter anderem das Urlaubsabkommen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 22. Dezember 1987 (UA 88) anzuwenden. Darin ist unter anderem bestimmt:

§ 2.3 Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig.

Ausnahmen sind nur möglich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit. Das gleiche gilt beim Tod des Beschäftigten. Der Urlaubsanspruch, der dem Beschäftigten noch zugestanden hätte, ist gegenüber dem Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Angehörigen abzugelten.

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