LAG Köln - Urteil vom 21.11.1996
10 Sa 594/96
Normen:
Bezirks-MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.6.1988 § 13 ; BGB § 242 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 215
NZA-RR 1997, 350
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 841/95

Urlaubsabgeltung: tarifvertragliche Ausschlussfrist für Geltendmachung

LAG Köln, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 594/96

DRsp Nr. 2001/5943

Urlaubsabgeltung: tarifvertragliche Ausschlussfrist für Geltendmachung

Ist für den zum 31.03 des Folgejahres erloschenen Urlaubsanspruch des Vorjahres ein Ausgleich durch Geldzahlung versprochen worden, dann ist dieser reine Geldanspruch innerhalb der bei Vertragsende beginnenden tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen.

Normenkette:

Bezirks-MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.6.1988 § 13 ; BGB § 242 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.01.1994 (Abl. Bl. 11 d. A.) seit dem 10.01.1994 in dem Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist vereinbarungsgemäß der Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.06.1988 anzuwenden. Der Kläger erlitt am 10.05.1995 einen Arbeitsunfall mit der Folge einer stationären Krankenhausbehandlung und Rehabilitation, welche bis zum 30.08.1995 gedauert hat; danach war der Kläger wegen der Unfallfolgen weiter arbeitsunfähig.

Da Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine fristgerechte Kündigung seitens der Beklagten zum 30.06.1995.