LAG Bremen - Urteil vom 15.09.2015
1 Sa 92/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; SGB IX § 125;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1334/13

Urlaubsabgeltung; Übergang von unbefristeter Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersrente; ruhendes Arbeitsverhältnis

LAG Bremen, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 92/14

DRsp Nr. 2016/3065

Urlaubsabgeltung; Übergang von unbefristeter Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersrente; ruhendes Arbeitsverhältnis

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1,3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. 2. Für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reinem Zahlungsanspruch ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. 3. Für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12. Juni 2014 - 1 Ca 1334/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; SGB IX § 125;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der zu den schwerbehinderten Menschen gehörende Kläger war vom 01.01.1987 an als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31.08.2013.