LAG Hamm - Urteil vom 27.08.2003
18 Sa 419/03
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BRTV Bau § 8 Ziff. 7 ; BRTV Bau § 8 Ziff. 8 ; VTV Bau § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2069/02

Urlaubsabgeltung, Urlaubsentschädigung im Baugewerbe, Verfall, Schadensersatz, Nichtentrichtung der Beiträge an die Urlaubs- und Sozialkasse durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 419/03

DRsp Nr. 2004/298

Urlaubsabgeltung, Urlaubsentschädigung im Baugewerbe, Verfall, Schadensersatz, Nichtentrichtung der Beiträge an die Urlaubs- und Sozialkasse durch den Arbeitgeber

»Lehnt ein Arbeitgeber die Nachentrichtung nicht geleisteter Beiträge für einen Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes endgültig ab, so steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Urlaubsentschädigung nach § 8 Nr. 8 BRTV zu, wenn die Kasse die Auszahlung der Entschädigung wegen der nichtentrichteten Beiträge verweigert.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BRTV Bau § 8 Ziff. 7 ; BRTV Bau § 8 Ziff. 8 ; VTV Bau § 18 ;

Tatbestand:

Der am 01.02.13xx geborene Kläger war in der Zeit vom 04.01.1999 bis zum 31.03.2000 und vom 05.06.2000 bis zum 14.11.2000 bei der Beklagten, die ein Tiefbauunternehmen betreibt, als Baggerfahrer tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung, so auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 03.02.1981 in der Fassung vom 13.11.1998, allgemeinverbindlich ab 01.01.1999, in der Fassung vom 20.12.1999, allgemeinverbindlich ab 01.01.2000 und in der Fassung vom 19.04.2000, allgemeinverbindlich ab 01.04.2000.