Der am 01.02.13xx geborene Kläger war in der Zeit vom 04.01.1999 bis zum 31.03.2000 und vom 05.06.2000 bis zum 14.11.2000 bei der Beklagten, die ein Tiefbauunternehmen betreibt, als Baggerfahrer tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung, so auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 03.02.1981 in der Fassung vom 13.11.1998, allgemeinverbindlich ab 01.01.1999, in der Fassung vom 20.12.1999, allgemeinverbindlich ab 01.01.2000 und in der Fassung vom 19.04.2000, allgemeinverbindlich ab 01.04.2000.
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