BAG - Urteil vom 18.09.2012
9 AZR 623/10
Normen:
GG Art. 14; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; TVöD § 26; TVöD § 33;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1541/09
ArbG Essen, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2439/09

Urlaubsabgeltung; Verminderung des Urlaubsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhätlznis

BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 623/10

DRsp Nr. 2012/23811

Urlaubsabgeltung; Verminderung des Urlaubsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhätlznis

1. Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich zwar nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.2. Diese Vorschrift ist jedoch insoweit unwirksam, als sie auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsleistung erbracht haben.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2010 - 9 Sa 1541/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30. Oktober 2009 - 5 Ca 2439/09 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.645,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 14; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; TVöD § 26; TVöD § 33;