BAG - Urteil vom 19.06.2012
9 AZR 652/10
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 2; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 95
ArbRB 2012, 295
BAG-Pressemitteilung Nr. 43/12
BAGE 142, 64
BB 2012, 1663
DB 2012, 2288
DStR 2012, 1616
DZWIR 2012, 494
EzA-SD 2012, 5
EzA-SD 2012, 7
MDR 2012, 1477
NZA 2012, 1087
NZA-RR 2012, 621
ZIP 2012, 2227
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2333/09
ArbG Berlin, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 2253/09

Urlaubsabgeltungsanspruch; Geldanspruch bei Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers; partielle Aufgabe der Surrogatstheorie

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 652/10

DRsp Nr. 2012/14186

Urlaubsabgeltungsanspruch; Geldanspruch bei Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers; partielle Aufgabe der Surrogatstheorie

Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb nicht dem Fristenregime des BUrlG (vollständige Aufgabe der Surrogatstheorie). Orientierungssätze: 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch ist, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet und deshalb nicht mehr dem Fristenregime des BUrlG unterfällt (partielle Aufgabe der Surrogatstheorie). 2. Der Senat gibt die Surrogatstheorie auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers und damit insgesamt auf. 3. Der Urlaub ist deshalb grundsätzlich auch dann abzugelten, wenn der während des Urlaubsjahres ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Ein Verfall gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG tritt nicht ein.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2010 - - aufgehoben.