BAG - Urteil vom 28.11.1990
8 AZR 570/89
Normen:
BUrlG § 1, § 7 Abs. 3 ; Übereinkommen Nr. 132 (der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub - Neufassung vom Jahr 1970 - BGBl. II 1975, 746) Art. 9 Abs. 1, Art. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 18 § 7 BUrlG Übertragung
BAGE 66, 288
BB 1991, 764
DB 1991, 2671
MDR 1991, 776
NZA 1991, 423
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 14.6.1989 - 4 Ca 1743/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 20.9.1989 - 12 Sa 945/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaubsanspruch - Befristung

BAG, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 570/89

DRsp Nr. 1996/16049

Urlaubsanspruch - Befristung

» Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist auf das Urlaubsjahr und bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf den Übertragungszeitraum befristet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BUrlG § 1, § 7 Abs. 3 ; Übereinkommen Nr. 132 (der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub - Neufassung vom Jahr 1970 - BGBl. II 1975, 746) Art. 9 Abs. 1, Art. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten an zwei Tagen der Woche als Kraftfahrer beschäftigt. Im Kalenderjahr 1988 hatte er einen Urlaubsanspruch von 19 Tagen. Im Februar 1989 hat die Beklagte abgelehnt, dem Kläger diesen Urlaub zu gewähren mit dem Hinweis, daß der Urlaubsanspruch bereits mit dem 31. Dezember 1988 erloschen sei.

Der Kläger hat mit seiner am 17. April 1989 zugestellten Klage zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 19 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahre 1988 zu gewähren, hilfsweise festzustellen, daß ihm aus dem Urlaubsjahr 1988 19 Tage Erholungsurlaub zustehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: