LAG Köln - Urteil vom 28.11.2005
2 Sa 238/05
Normen:
BUrlG § 2 § 7 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 210
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1048/03

Urlaubsanspruch arbeitnehmerähnlicher Personen

LAG Köln, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 238/05

DRsp Nr. 2006/19864

Urlaubsanspruch arbeitnehmerähnlicher Personen

»Bei einer weisungsfreien arbeitnehmerähnlichen Person, die insbesondere keinen Weisungen zur Arbeitszeit unterliegt, setzt die Bezahlung des Urlaubs nicht voraus, dass eine Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Dienstgeber erfolgt. Ausreichend ist vielmehr, dass die arbeitnehmerähnliche Person absprachegemäß mit der Dienstleistung aussetzt und andere Gründe wie Erkrankung, pflichtwidriges Nichterscheinen nicht gegeben sind. Die Vereinbarung, die arbeitsfreie Zeit solle unbezahlt bleiben, ist unzulässig.«

Normenkette:

BUrlG § 2 § 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Vergütung von Zeiten weiter, in denen er keine Leistungen für die Beklagten erbracht hat. Er vertritt weiterhin die Ansicht, Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein und in den mit der Klageschrift spezifizierten Zeiträumen Urlaub gehabt zu haben.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2004 - 8 Ca 1048/03 - die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.038,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.