Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Vergütung von Zeiten weiter, in denen er keine Leistungen für die Beklagten erbracht hat. Er vertritt weiterhin die Ansicht, Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein und in den mit der Klageschrift spezifizierten Zeiträumen Urlaub gehabt zu haben.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2004 -
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
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