BAG - Urteil vom 09.09.2003
9 AZR 468/02
Normen:
Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie (MTV, idF vom 15. Mai 2000) §§ 2 5 12 ; ArbZG §§ 9 10 11 12 13 ; EFZG § 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 449/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3696/00

Urlaubsanspruch bei Abweichung von 5-Tage-Woche - Tarifauslegung; Chemische Industrie; Urlaubsdauer bei Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 468/02

DRsp Nr. 2004/4270

Urlaubsanspruch bei Abweichung von 5-Tage-Woche - Tarifauslegung; Chemische Industrie; Urlaubsdauer bei Schichtarbeit

Orientierungssätze:1. Die tarifliche Urlaubsdauer von 30 Tagen gem. § 12 Abschnitt II Ziff. 1 MTV bezieht sich nur auf das tarifliche Grundmodell der 5-Tage-Woche. Verteilt sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Werktage in der Woche, ist der Urlaubsanspruch gem. § 12 Abschnitt II Ziff. 4 Abs. 3 oder Abs. 4 MTV mit dem Ziel einer gleichwertigen Urlaubsdauer umzurechnen. Dazu sind die vom Arbeitnehmer jährlich zu leistenden Jahres-Soll-Schichten mit der Zahl der Jahres-Soll-Arbeitstage der Bezugsgruppe der Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, ins Verhältnis zu setzen.2. Bei der Berechnung der Jahres-Soll-Schichten sind die 34 Freischichten des § 5 Abschnitt II Ziff. 1 Abs. 2 MTV in Abzug zu bringen. Freischichttage sind keine Arbeitstage. An Freischichttagen schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung. Sie dienen dazu, trotz täglicher oder wöchentlicher Überschreitung der tariflich regelmäßigen Arbeitszeit im Verteilzeitraum, die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu wahren. Sie verringern deshalb rechnerisch die dem Arbeitnehmer zu gewährenden Urlaubstage.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie (MTV, idF vom 15. Mai 2000) §§ 2 5 12 ; ArbZG §§ 9 10 11 12 13 ;