LAG Köln - Urteil vom 16.11.2010
12 Sa 375/10
Normen:
TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c; TVöD § 33 Abs. 2; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2485/09

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei tariflichem Verfall des Anspruchs

LAG Köln, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 375/10

DRsp Nr. 2011/1086

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei tariflichem Verfall des Anspruchs

1. Im nach § 33 Abs. 2 TVöD ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD kein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch. Europarechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. 2. Ob der gesetzliche Mindesturlaub entsteht, konnte offen bleiben, da der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch der tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterfällt und daher verfallen wäre. .

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2010 (8 Ca 2485/09 d) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c; TVöD § 33 Abs. 2; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7;

Tatbestand