BAG - Urteil vom 17.11.2015
9 AZR 179/15
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) § 5;
Fundstellen:
AP BUrlG § 4 Nr. 6
AUR 2016, 432
ArbRB 2016, 69
BAGE 153, 244
BB 2016, 1528
BB 2016, 436
DB 2016, 539
DB 2016, 7
NJW 2016, 734
ZIP 2016, 1243
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1207/14
ArbG Rheine, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/14

Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bei Begründung des ARbeitsverhältnisses zum 01.07. eines Jahres

BAG, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 179/15

DRsp Nr. 2016/2638

Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers bei Begründung des ARbeitsverhältnisses zum 01.07. eines Jahres

Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30. Juni eines Kalenderjahres endet, scheidet iSd. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis aus, dass er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat. 2. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 2015 - 16 Sa 1207/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitere Urlaubsabgeltung.