LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2011
10 Sa 19/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 108
ArbRB 2012, 1
BB 2012, 1353
EzA-SD 2012, 9
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 434/10

Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld; Urlaubsabgeltung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 19/11

DRsp Nr. 2012/4524

Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld; Urlaubsabgeltung

([Mindest-] Urlaubsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug von Arbeitslosengeld; Grenzen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung) »Auch in einem konkludent vereinbarten ruhenden Arbeitsverhältnis zum Bezug von Arbeitslosengeld entsteht bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch: Dieser verfällt nicht am Ende des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit jedoch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Eine unbegrenzte Ansammlung überschreitet die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung.«

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell vom 01.03.2011, Az. 4 Ca 434/10 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 846,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2010 zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.