LAG Nürnberg - Urteil vom 27.05.2014
7 Sa 32/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 366 Abs. 2; MTV-Bayerische Metallindustrie § 18 A Nr. 1; MTV-Bayerische Metallindustrie § 18 A Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 722/13

Urlaubsansprüche in der Bayerischen MetallindustrieLeistungsbestimmung bei der Erfüllung tariflicher und gesetzlicher UrlaubsansprücheSchadensersatzklage eines Arbeitnehmers bei schuldhaft verweigerter Urlaubsgewährung im bestehenden Arbeitsverhältnis

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 32/14

DRsp Nr. 2016/3088

Urlaubsansprüche in der Bayerischen Metallindustrie Leistungsbestimmung bei der Erfüllung tariflicher und gesetzlicher Urlaubsansprüche Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers bei schuldhaft verweigerter Urlaubsgewährung im bestehenden Arbeitsverhältnis

1. Auslegung des § 18 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie: kein eigenständiges "Urlaubsregime" 2. Anwendbarkeit des § 366 Absatz 2 BGB bei Gewährung von Urlaub, wenn der tarifliche den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

1. Die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (TR 5/10 - 300 ab 145) haben in § 18 A Nr. 7 MTV kein ausreichendes eigenständiges Fristenregime vereinbart; eine Teilabweichung lässt nicht auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien schließen, sich ansonsten vom Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes lösen zu wollen. 2. § 366 Abs. 2 BGB gilt (auch) für die Frage, welche Urlaubsansprüche eine Arbeitgeberin bei der Gewährung von Urlaub erfüllen will; Urlaub, den die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer gewährt, ist mangels einer Leistungsbestimmung durch die Arbeitgeberin als Erfüllung zunächst des tariflichen Mehrurlaubs anzusehen. 3. Noch nicht erfüllter (gesetzlicher) Urlaub tritt zu dem am 1. Januar des folgenden Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu und unterliegt dessen Fristenregime.