Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 20.10.2015
ZIP 2015, 6
ZIP 2016, 1407
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1273/13
ArbG Krefeld, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 30/13
Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des ArbeitsverhältnissesRechtsfolgen einer kurzfristigen Unterbrechung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines neuen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs
BAG, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 224/14
DRsp Nr. 2015/18954
Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des ArbeitsverhältnissesRechtsfolgen einer kurzfristigen Unterbrechung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines neuen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs
Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4BUrlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG).Orientierungssätze:1. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1BUrlG im Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Scheidet er nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er für dieses Jahr Anspruch auf Vollurlaub. Scheidet er vor erfüllter Wartezeit aus, hat er nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG für das Jahr des Ausscheidens nur Anspruch auf einen Teilurlaub.
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