BAG - Urteil vom 20.10.2015
9 AZR 224/14
Normen:
BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 77
AUR 2015, 463
ArbRB 2015, 321
ArbRB 2016, 68
BB 2016, 1527
BB 2016, 307
BB 2016, 447
DB 2015, 14
DB 2016, 480
DB 2016, 6
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 5
EzA-SD 2016, 8
MDR 2015, 7
MDR 2016, 335
NJW 2016, 587
NZA 2015, 6
NZA 2016, 159
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 20.10.2015
ZIP 2015, 6
ZIP 2016, 1407
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1273/13
ArbG Krefeld, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 30/13

Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des ArbeitsverhältnissesRechtsfolgen einer kurzfristigen Unterbrechung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines neuen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 224/14

DRsp Nr. 2015/18954

Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Rechtsfolgen einer kurzfristigen Unterbrechung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines neuen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs

Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Orientierungssätze: 1. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 BUrlG im Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Scheidet er nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er für dieses Jahr Anspruch auf Vollurlaub. Scheidet er vor erfüllter Wartezeit aus, hat er nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG für das Jahr des Ausscheidens nur Anspruch auf einen Teilurlaub.