BAG - Urteil vom 17.11.1998
9 AZR 431/97
Normen:
BUrlG § 11 ; MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (in der Fassung vom 12. April 1995) § 13 Nr. 1, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Klempnerhandwerk
BAGE 90, 206
BB 1999, 1224
DB 1999, 2519
NZA 1999, 773
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 473/95
LAG Hamburg, vom 09.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 58/96

Urlaubsentgelt bei Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 431/97

DRsp Nr. 1999/6530

Urlaubsentgelt bei Tariflohnerhöhung

»Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts ist im Geltungsbereich des MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Fall einer tariflichen Lohnerhöhung der nach § 13 Ziff. 1 Satz 2 auf der Grundlage des Vorjahres ermittelte effektive Stundenverdienst entsprechend der prozentualen Lohnsteigerung zu erhöhen. Sofern der Arbeitgeber die Lohnerhöhung teilweise oder vollständig auf bisher gewährte übertarifliche Vergütungen wirksam anrechnet, wird nur die verbleibende tatsächliche Erhöhung hinzugerechnet.«

Normenkette:

BUrlG § 11 ; MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (in der Fassung vom 12. April 1995) § 13 Nr. 1, 3;

Tatbestand:

Die Tarifvertragsparteien streiten über die Auslegung der von ihnen für die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts in § 13 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Sanitär MTV) zuletzt am 12. April 1995 vereinbarten Bestimmung.