BAG - Urteil vom 24.10.2000
9 AZR 634/99
Normen:
ArbZG § 5 ; BUrlG §§ 1 11 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 334
BB 2001, 735
NJW 2001, 1813
NZA 2001, 449
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Ludwigshafen - Kammer Landau - Urteil vom 28. Oktober 1998 - 6 Ca 441/98 L -,
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1378/98

Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 634/99

DRsp Nr. 2001/4837

Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

»Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Überstunden iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG

Normenkette:

ArbZG § 5 ; BUrlG §§ 1 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Urlaubsentgelt.

Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1995 in der von der Beklagten betriebenen Rehabilitationsklinik beschäftigt, seit 1. Juli 1997 als Oberärztin. Das monatliche Bruttogehalt beträgt 7.000,00 DM. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 38,5 Stunden vereinbart. Außerdem ist bestimmt, daß "die ärztlichen Bereitschaftsdienste" pauschal mit 250 DM pro Dienst vergütet werden. Monatlich wird die Klägerin regelmäßig zu fünf bis sieben Bereitschaftsdiensten von je acht Stunden herangezogen. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung hat die Klägerin beim Einsatz von Ärzten im Praktikum auch Hintergrunddienste (Rufbereitschaft) zu leisten. Hierfür ist ein Entgelt von 100 DM pro Dienst vereinbart. Die Hintergrunddienste werden unter den Ärzten nach demselben Schlüssel verteilt wie die Bereitschaftsdienste.