BAG - Urteil vom 19.04.1994
9 AZR 713/92
Normen:
BGB § 611 ; BUrlG § 11 ; RTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1987) §§ 31, 32, 33;
Fundstellen:
BAGE 76, 244
BB 1994, 1360
BB 1994, 1569
DRsp VI(604)203d
NZA 1994, 899
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1116/90
LAG Nürnberg vom 26.8.1992 - 4 (2) Sa 190/91 ,

Urlaubsentgelt für eine Reinigungskraft während der Schulferien

BAG, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 713/92

DRsp Nr. 1995/867

Urlaubsentgelt für eine Reinigungskraft während der Schulferien

»Vereinbaren Arbeitsvertragsparteien, daß sich die Arbeitspflicht einer Arbeitnehmerin im Reinigungsdienst auf die Schultage und die während der Ferienzeit anfallende sogenannte Grundreinigung beschränkt, so kann der Arbeitnehmerin in der übrigen Ferienzeit kein Urlaub gewährt werden. Die Arbeitnehmerin hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BUrlG § 11 ; RTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1987) §§ 31, 32, 33;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsentgeltansprüche der Klägerin aus dem Jahr 1990.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Reinigungsunternehmen seit dem 1. August 1989 als Reinigungskraft in der Realschule H beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1987 (RTV) Anwendung.