LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2004
18 Sa 977/03
Normen:
MTV Groß- und Außenhandel § 8 Nr. 6 ; TVG § 4 Abs. 5 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 977/03

Urlaubsgeld im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 977/03

DRsp Nr. 2004/4486

Urlaubsgeld im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen

1. Nachdem das für allgemeinverbindlich erklärte Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995 in der Fassung vom 09.07.1997 mit Wirkung zum 31.12.2001 außer Kraft getreten ist, tritt eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur dann ein, wenn die genannten tariflichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommen.2. Der darlegungspflichtige Kläger hat vorzutragen, dass entgegen des konkreten Vortrags der Beklagten die überwiegende Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer der Handelsgeschäftstätigkeit der Beklagten zuzuordnen ist.

Normenkette:

MTV Groß- und Außenhandel § 8 Nr. 6 ; TVG § 4 Abs. 5 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld nach § 8 MTV Groß- und Außenhandel NRW für das Jahr 2002 und in diesem Zusammenhang maßgeblich über die Anwendung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels auf den Betrieb der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte transportiert, lagert und kommissioniert Waren sowie erzielt Umsätze durch Ein- und Verkauf von Waren.

Der jeweilige Anteil an der Gesamttätigkeit der Beklagten ist streitig.