Die Parteien streiten über Urlaubsgeld nach §
Der Kläger ist seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Die Beklagte transportiert, lagert und kommissioniert Waren sowie erzielt Umsätze durch Ein- und Verkauf von Waren.
Der jeweilige Anteil an der Gesamttätigkeit der Beklagten ist streitig.
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