BAG - Urteil vom 06.09.1994
9 AZR 92/93
Normen:
TV Sonderzahlung (Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag über Sonderzahlung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - für die Arbeitnehmer im Hessischen Einzelhandel vom 10./11. Juli 1989) § 3 Abs. 1, 2, 3; ZPO § 522a;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 1 TVG
BB 1995, 52
DB 1995, 936
EzA § 11 BUrlG Nr. 34
NZA 1995, 232
SAE 1996, 135
AuA 1996, 143
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 671/90
ArbG Kassel, vom 05.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 117/90

Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 92/93

DRsp Nr. 1995/3176

Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

»1. Die fehlende Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung wird durch die nachträgliche Begründung geheilt (Anschluß an BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO). 2. Auch nach zulässiger Kürzung des Urlaubs wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub besteht nach dem allgemeinverbindlichen TV Sonderzahlung für die Arbeitnehmer des Hessischen Einzelhandels der Anspruch auf Zahlung des ungekürzten tariflichen Urlaubsgelds.«

Normenkette:

TV Sonderzahlung (Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag über Sonderzahlung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - für die Arbeitnehmer im Hessischen Einzelhandel vom 10./11. Juli 1989) § 3 Abs. 1, 2, 3; ZPO § 522a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. Februar 1993 (- 10 AZR 207/91 -) bereits über den Anspruch auf die tarifliche "Sonderzuwendung" entschieden hat, über das tarifliche Urlaubsgeld für 1989.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 1979 als Verkäuferin beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung fanden die Tarifverträge des Hessischen Einzelhandels auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nachdem die Klägerin am 17. Januar 1989 entbunden hatte, nahm sie nach Ablauf der Schutzfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1989 Erziehungsurlaub.