BAG - Urteil vom 16.03.1999
9 AZR 428/98
Normen:
Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 (BRTV) §§ 6, 14;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 7 BUrlG Übertragung
BB 1999, 1880
BB 1999, 2086
DB 1999, 2167
NZA 1999, 1116
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1831/97
ArbG Wuppertal - 16.09.1997 - 4 Ca 2669/97 - 8 -,

Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum - schriftliche Geltendmachung - Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 428/98

DRsp Nr. 1999/9064

Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum - schriftliche Geltendmachung - Ausschlußfrist

»Die Formvorschrift in § 6 Nr. 14 BRTV betrifft ausschließlich die in § 6 Nr. 9 BRTV zugelassene Übertragung des Urlaubs auf das gesamte folgende Urlaubsjahr, nicht die Anmeldung von Urlaubswünschen für Urlaubszeiten bis zum 31. März des Folgejahres (Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 284/93 -, BAGE 77, 82, 84, 85 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Übertragung). Hat der Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub zu Unrecht verweigert und schuldet er deshalb dem Arbeitnehmer wegen des zum 31. März des Folgejahres erloschenen Urlaubsanspruchs Ersatzurlaub, erfaßt die vom Arbeitnehmer innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist erhobene Klage auf Zahlung von Urlaubsentgelt als Schadenersatz auch den erst nach Ablauf der Ausschlußfrist im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsgewährung.«

Normenkette:

Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 (BRTV) §§ 6, 14;

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagte auf Gewährung von acht Urlaubstagen aus dem Jahr 1996 in Anspruch genommen.