Die Parteien streiten über Urlaubs- und Freistellungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 1990.
Der Kläger ist seit 1981 bei dem Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. In der arbeitsvertraglich vereinbarten kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (
"§ 14 a
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
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