BAG - Urteil vom 22.09.1992
9 AZR 483/91
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1; Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn) §§ 14 a, 36, 37, 39;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 7 BUrlG
BB 1993, 76
BB 1993, 76 (Ls)
DB 1993, 891
DRsp VI(604)195d-f
EzA § 7 BUrlG Nr. 87
NZA 1993, 406
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1433/90
LAG Hamm, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 525/91

Urlaubsgewährung während der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 483/91

DRsp Nr. 1993/3402

Urlaubsgewährung während der Kündigungsfrist

»Der Arbeitgeber erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er während der Kündigungsfrist Urlaub gewährt und der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche äußert. Widerspricht der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung, so ist dies allein noch keine Äußerung eines Urlaubswunsches i.S. des § 7 Abs. 1 BUrlG. Steht dem Arbeitnehmer mehr Urlaub als der gesetzliche Urlaub zu, können die Parteien hierfür vereinbaren, daß er ohne Berücksichtigung entgegenstehender Wünsche des Arbeitnehmers während der Dauer der Kündigungsfrist zu gewähren ist.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1; Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn) §§ 14 a, 36, 37, 39;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubs- und Freistellungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 1990.

Der Kläger ist seit 1981 bei dem Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. In der arbeitsvertraglich vereinbarten kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn ist u.a. bestimmt:

"§ 14 a

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage