BAG - Urteil vom 24.06.2003
9 AZR 423/02
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; Seemannsgesetz § 53 Abs. 2 §§ 60 78 ; Tarifvertrag zur Vereinbarung über Anstellungsbedingungen für Kapitäne in der deutschen Seeschiffahrt (Kapitäns-MTV, vom 17. April 1986 i.d.F. vom 18. August 1996);
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2004, 38
BAGE 106, 361
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 3/01
ArbG Bremen, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9300/99

Urlaubsrecht - Erfüllung des Urlaubsanspruchs; Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns

BAG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 423/02

DRsp Nr. 2003/15858

Urlaubsrecht - Erfüllung des Urlaubsanspruchs; Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns

»1. In der Seeschiffahrt ist nach § 60 Seemannsgesetz und nach § 25 Kapitäns-MTV der Resturlaub abzugelten, wenn eine Verlängerung des Heuerverhältnisses in Folge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Ansonsten verlängert sich das Arbeitsverhältnis automatisch um die Resturlaubstage. Hierzu bedarf es keiner Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien. 2. Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung auf Dauer unmöglich, kommt keine Verlängerung des Heuerverhältnisses für die Dauer des noch nicht gewährten Urlaubs in Betracht. Der Urlaubsanspruch ist dann nicht erfüllbar. 3. Solange ein Arbeitnehmer nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar. Etwas anderes gilt, wenn es dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO möglich und zumutbar ist, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte Arbeit zuzuweisen.«

Orientierungssätze: