BAG - Urteil vom 05.11.2002
9 AZR 470/01
Normen:
BGB § 191 ; BUrlG § 3 Abs. 2 § 11 Abs. 1 S. 1 ; EFZG § 2 ; ArbZG §§ 9 10 11 12 13 ; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 15. Mai 2000) § 12 Abschn. II ;
Fundstellen:
DB 2003, 1393
NZA 2003, 1167
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 16/01
ArbG Hamburg, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 128/00

Urlaubsrecht - Tarifliche Urlaubsberechnung im vollkontinuierlichem Schichtsystem ohne wochenbezogene Regelmäßigkeit

BAG, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 470/01

DRsp Nr. 2003/5743

Urlaubsrecht - Tarifliche Urlaubsberechnung im vollkontinuierlichem Schichtsystem ohne wochenbezogene Regelmäßigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Fragen, auf welche Urlaubsdauer die Arbeitnehmer Anspruch haben und welche innerhalb des vom Arbeitgeber festgesetzten Urlaubszeitraums liegende Kalendertage auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs angerechnet werden können, haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abschn. II Ziff. 4 MTV differenziert geregelt. Ihre Regelung unterscheidet zwischen dem Grundmodell einer Fünf-Tage-Woche (Abs. 1 und 2), davon abweichenden Arbeitszeitmodellen mit wochenbezogener Regelmäßigkeit (Abs. 3) und sonstigen unregelmäßigen Arbeitszeitverteilungen (Abs. 4). Für Arbeitnehmer, die nach einem Jahresarbeitskonto im vollkontinuierlichen Schichtmodell arbeiten und bei denen die Arbeitszeitverkürzung durch nicht wöchentlich regelmäßig anfallende Aussetzschichten durchgeführt wird, gilt die in Abs. 4 getroffene Regelung. 2. § 12 Abschn. II Ziff. 4 Abs. 4 MTV enthält keine Regelung der Frage, welche im festgesetzten Urlaubszeitraum liegenden Tage auf den Urlaub anzurechnen sind. Es verbleibt deshalb bei den allgemeinen urlaubsrechtlichen Grundsatz, wonach alle Tage und nur Tage, an denen der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, zur Urlaubsgewährung herangezogen werden können. Das gilt auch für gesetzliche Feiertage.