BAG - Urteil vom 19.08.2003
9 AZR 619/02
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ; Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (Fassungen vom 10. Dezember 1996 und vom 6. Oktober 2000) § 13 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1352
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1391/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8574/00

Urlaubsrecht - Urlaubsabgeltung und Übertragungsgründe

BAG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 619/02

DRsp Nr. 2003/15859

Urlaubsrecht - Urlaubsabgeltung und Übertragungsgründe

Orientierungssätze: 1. Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitgeber den noch nicht genommenen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Dieser Abgeltungsanspruch setzt voraus, daß der Urlaub noch vor Ablauf des Kalenderjahres oder infolge Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres hätte gewährt werden können. 2. Eine vertragliche Regelung, die - bestimmt, daß der Urlaubsanspruch spätestens am 31. März des folgenden Jahres erlischt und - auf eine tarifliche Regelung verweist, die ihrerseits auf das BUrlG Bezug nimmt, enthält keine von § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG abweichende Übertragungsregelung. Fehlen gesetzliche Übertragungsgründe, geht der bis zum Ende des laufenden Jahres nicht in Anspruch genommene Urlaub unter.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ; Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (Fassungen vom 10. Dezember 1996 und vom 6. Oktober 2000) § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über eine Abgeltung von zehn Urlaubstagen aus dem Jahre 2000.