BAG - Urteil vom 27.05.2003
9 AZR 129/02
Normen:
SeemG §§ 30 53 57 ; Rahmentarifvertrag für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (RTV, vom 2. Juni 19939 § 10 ; Änderungstarifvertrag zum RTV für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (ÄTV, vom 16. November 1999) § 2 ; Heuertarifvertrag für die auf den Bugsierschleppern beschäftigten Besatzungsmitglieder (HTV, vom 16. November 1999);
Fundstellen:
NZA 2004, 399
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 122/01
ArbG Bremen, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3373/00

Urlaubsrecht - Urlaubsentgelt; Gesamtheuer

BAG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 129/02

DRsp Nr. 2003/11393

Urlaubsrecht - Urlaubsentgelt; Gesamtheuer

Orientierungssätze: Das nach § 10 Nr. 6 Abs. 1 Alternative 2 RTV zu zahlende Urlaubsentgelt bemißt sich nach der "Gesamtheuer" des Besatzungsmitglieds. Der nach § 2 ÄTV monatlich zu zahlende Ausgleichsbetrag von 10 % der Gesamtheuer ist bei der Bemessung des Urlaubsentgelts außer Ansatz zu lassen. Er ist nicht Bestandteil der Gesamtheuer.

Normenkette:

SeemG §§ 30 53 57 ; Rahmentarifvertrag für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (RTV, vom 2. Juni 19939 § 10 ; Änderungstarifvertrag zum RTV für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (ÄTV, vom 16. November 1999) § 2 ; Heuertarifvertrag für die auf den Bugsierschleppern beschäftigten Besatzungsmitglieder (HTV, vom 16. November 1999);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts für das Jahr 2000.

Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Kapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (RTV) vom 2. Juni 1993, der Änderungstarifvertrag zum RTV für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (ÄTV) vom 16. November 1999 sowie der Heuertarifvertrag für die auf den Bugsierschleppern beschäftigten Besatzungsmitglieder (HTV) anzuwenden.