Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts für das Jahr 2000.
Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Kapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (RTV) vom 2. Juni 1993, der Änderungstarifvertrag zum RTV für die Besatzungen der Bugsierschlepper auf der Unterweser (ÄTV) vom 16. November 1999 sowie der Heuertarifvertrag für die auf den Bugsierschleppern beschäftigten Besatzungsmitglieder (
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