BAG - Urteil vom 27.05.2003
9 AZR 366/02
Normen:
BUrlG § 7 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (MTV in seiner jeweiligen Fassung) §§ 11 12 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1064
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 28.2.2002 - 11 (13) Sa 1611/00,
ArbG Wuppertal, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2887/00

Urlaubsrecht - Voraussetzungen bezgl des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung; Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 366/02

DRsp Nr. 2003/11895

Urlaubsrecht - Voraussetzungen bezgl des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung; Arbeitsunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung voraus, daß der Urlaubsanspruch erfüllbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Ein Abgeltungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall (Wegeunfall) beruht. 2. Der Arbeitgeber gerät mit der Gewährung des Urlaubs nicht in Verzug, wenn er den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt.

Normenkette:

BUrlG § 7 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (MTV in seiner jeweiligen Fassung) §§ 11 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub der Jahre 1998 und 1999.