BAG - Urteil vom 19.06.2012
9 AZR 714/10
Normen:
BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 11; BUrlG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 792/10
ArbG Wesel, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 77/10

Urlaubsrecht; Einstellung von infolge Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausgefallener Soll-Arbeitsstunden als Ist-Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto [24/24-Stunden-Schichtsystem]

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 714/10

DRsp Nr. 2012/19470

Urlaubsrecht; Einstellung von infolge Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausgefallener Soll-Arbeitsstunden als Ist-Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto [24/24-Stunden-Schichtsystem]

Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß § 1 BUrlG folgt, dass die infolge der Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto als Ist-Stunden einzustellen sind. Die Vereinbarung, nur eine geringere Stundenanzahl als die Soll-Arbeitsstunden dem Konto gutzuschreiben, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist unwirksam.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2010 - 11 Sa 792/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 8. April 2010 - 5 Ca 77/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass ab Januar 2009 die Urlaubsschichten des Klägers auf dessen Arbeitszeitkonto mit 24 Stunden pro Urlaubsschicht gutzuschreiben sind.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 11; BUrlG § 13 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, mit welchem Zeitwert Urlaubsschichten im Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen sind.