BAG - Urteil vom 05.09.2002
9 AZR 236/01
Normen:
Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Polstermöbel- und Matratzenindustrie (MTP, vom 25. Juni 1999) § 6 ; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 158
BAGE 102, 303
BB 2003, 908
DB 2003, 776
MDR 2003, 579
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1140/00
ArbG Bielefeld, vom 30.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 245/00

Urlaubsrecht; Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 236/01

DRsp Nr. 2003/4210

Urlaubsrecht; Tariflohnerhöhung

»Nach § 6 Ziff. 18 d MTP ist eine "tarifliche Besserstellung", die "in" den Urlaub fällt, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch für tarifliche Lohnerhöhungen, die vor Urlaubsantritt wirksam geworden sind. Die infolge des Urlaubs ausfallenden Stunden sind dann insgesamt mit dem erhöhten Tariflohn zu vergüten.« Orientierungssätze: 1. Nach § 6 Ziff. 1 MTP hat der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes. Der fortzuzahlende Lohn berechnet sich bei monatlicher Lohnabrechnung nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate (§ 6 Ziff. 18 a MTP). 2. Hierzu enthält ua. § 6 Ziff. 18 d MTP eine Ausnahme: Fällt in den Urlaub eine tarifliche Besserstellung, so ist sie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an bei der Berechnung der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Eine allgemeine Tariflohnerhöhung ist eine Besserstellung iSd. Tarifvorschrift. Sie fällt auch dann "in" den Urlaub, wenn sie bereits vor Urlaubsantritt in Kraft getreten ist und nicht nur dann, wenn die Tariflohnerhöhung selbst während des Urlaubs wirksam wird.