BAG - Urteil vom 05.11.2002
9 AZR 658/00
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1 ; Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz (vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476) Art. 2 ; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 29. August 1995);
Fundstellen:
AuR 2003, 158
BAGE 103, 206
BB 2003, 1072
DB 2003, 945
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1257/97
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8253/96

Urlaubsrecht; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung nach dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995

BAG, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 658/00

DRsp Nr. 2003/3762

Urlaubsrecht; Tarifvertragsrecht - Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung nach dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995

»§ 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 enthält eine eigenständige Regelung für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Verdienst für Überstunden ist deshalb zu berücksichtigen.« Orientierungssätze: 1. § 14 X. Ziff. 1 MTV enthält eine eigenständige Regelung zur Berechnung des Urlaubsentgelts. Sie weicht von dem gesetzlichen Bezugszeitraum ab, der bereits vor Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1. Oktober 1996 galt. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts kommt es danach auf die letzten drei Kalendermonate vor Urlaubsantritt und nicht - wie in der gesetzlichen Regelung - auf die letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt an. Dieser Unterschied hat auch praktische Bedeutung, wenn das Arbeitsentgelt wöchentlich, statt monatlich gezahlt wird.