BAG - Urteil vom 13.12.2011
9 AZR 399/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 13 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125; Manteltarifvertrag für die Kautschukindustrie in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland (vom 17. Dezember 2003) § 16; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 2; Urlaubstarifvertrag für die Betriebe der kautschuk- und kunststoffverarbeitenden Industrie mehrerer Bundesländer (vom 11. Februar 2000) § 3; Urlaubstarifvertrag für die Betriebe der kautschuk- und kunststoffverarbeitenden Industrie mehrerer Bundesländer (vom 11. Februar 2000) § 4; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 170
AuR 2012, 265
BAGE 140, 133
BB 2012, 1087
DB 2012, 923
EzA-SD 2012, 4
NZA 2012, 514
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1944/09
ArbG Fulda - 1 Ca 431/09 - 13.11.2009,

Urlaubsrecht; Urlaubsabgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des tariflichen Mehrurlaubs sowie des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX; Urlaubszusatzgeld; Verfall wegen Nichteinhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 399/10

DRsp Nr. 2012/7399

Urlaubsrecht; Urlaubsabgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des tariflichen Mehrurlaubs sowie des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX; Urlaubszusatzgeld; Verfall wegen Nichteinhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist

Der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des Übertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich übersteigen muss, ist auf die Mindestlänge einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht übertragbar. Solche Ausschlussfristen können deutlich kürzer als ein Jahr sein. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gemäß § 125 SGB IX.