BAG - Urteil vom 01.10.1991
9 AZR 421/90
Normen:
BUrlG § 13, § 11 Abs. 2 ; Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West § 8 Nr. 4, § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG
BB 1991, 2536
BB 1992, 143
DB 1992, 383
EzA § 11 BUrlG Nr. 31
NZA 1992, 284
SAE 1993, 94
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 280/88
LAG Hamburg, vom 13.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 61/89

Urlaubsvergütung nach vorangegangener Mehrarbeit

BAG, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 9 AZR 421/90

DRsp Nr. 1996/6335

Urlaubsvergütung nach vorangegangener Mehrarbeit

»1. Bestimmen Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag, daß sich die Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bemißt, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, sind die in diesem Berechnungszeitraum ausgezahlten Beträge maßgeblich. 2. Hat der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum Mehrarbeit geleistet, die Vergütung dafür aber entsprechend einer Betriebsvereinbarung erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, ist die Mehrarbeitsvergütung bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BUrlG § 13, § 11 Abs. 2 ; Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West § 8 Nr. 4, § 12 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.

Der Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 1976 als Werkzeugmacher beschäftigt. Auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 20.6.1983 (BMTV) anzuwenden. Im BMTV ist u. a. bestimmt:

" § 8

...

4. Die monatliche Entgeltzahlung erfolgt

- bei Gehältern spätestens am Monatsende;