Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.
Der Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 1976 als Werkzeugmacher beschäftigt. Auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 20.6.1983 (
" § 8
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4. Die monatliche Entgeltzahlung erfolgt
- bei Gehältern spätestens am Monatsende;
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