LAG Köln - Urteil vom 15.10.2003
7 Sa 163/03
Normen:
BGB § 615 ; KSchG § 11 ; BUrlG § 7 ; SGB III § 57 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 612
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4373/01

Urlaubsvergütung und Überbrückungsgeld bei unwirksamer Abrbeitgeberkündigung - Annahmeverzug, Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung, Überbrückungsgeld, Anspruchsübergang, anderweitiger Erwerb

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 163/03

DRsp Nr. 2004/4326

Urlaubsvergütung und Überbrückungsgeld bei unwirksamer Abrbeitgeberkündigung - Annahmeverzug, Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung, Überbrückungsgeld, Anspruchsübergang, anderweitiger Erwerb

»1. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist einer sich als unwirksam erweisenden Arbeitgeberkündigung eigenem Bekunden zu Folge genehmigten Erholungsurlaub in genau dem Umfang in Anspruch, für den ihm zuvor in der vermeintlichen "Schlussabrechnung" Urlaubsabgeltung gewährt worden war, so kann er für den fraglichen Zeitraum nicht nochmals (Urlaubs-)Vergütung verlangen.2. Macht sich der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums selbstständig, so ist das ihm deshalb gewährte sog. Überbrückungsgeld des § 57 SGB III - unbeschadet der Frage, ob insoweit nicht ohnehin ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X stattfindet - jedenfalls entsprechend einem anderweitigen Erwerb im Sinne von §§ 615 BGB, 11 KSchG auf den Annahmeverzugsanspruch anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 615 ; KSchG § 11 ; BUrlG § 7 ; SGB III § 57 ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.