BSG - Urteil vom 12.06.2003
B 9 VG 1/02 R
Normen:
BVG § 5 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 107
NJW 2004, 1476
NZV 2005, 318
SozR 4-3800 § 1 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 6 VG 124/95 - 11.12.2001,
SG Münster, vom 27.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 V 3/93

Ursachenzusammenhang in der Gewaltopferentschädigung, Sekundäropfer

BSG, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen B 9 VG 1/02 R

DRsp Nr. 2004/169

Ursachenzusammenhang in der Gewaltopferentschädigung, Sekundäropfer

1. Die zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Ereignis und/oder die personale Nähe zum Primäropfer ist maßgebliches Kriterium für den erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer. 2. Wenn das belastende Ereignis eine seelische Reaktion des Sekundäropfers von einigem Gewicht bewirkt, so liegt eine zu einem Schockschaden führende Schädigung iS. des Opferentschädigungsgesetzes vor. 3. Es ist eine bestärkte Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn diejenigen Tatsachen vorliegen, die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem belastenden Ereignis und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung zu begründen. Sie kann nur durch einen sicheren anderen Kausalverlauf widerlegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 5 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I