BSG - Urteil vom 27.06.1991
2 RU 31/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b, § 548 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 548 Nr. 11

Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität

BSG, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 2 RU 31/90

DRsp Nr. 1998/7713

Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität

1. Die für die Annahme eines Arbeitsunfalls erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist stets gegeben, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten. Das bedeutet jedoch nicht, daß auch alle im Anschluß an den Arbeitsunfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen kausal der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sind. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist vielmehr selbständig zu prüfen, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b, § 548 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin erlitt am 4. November 1982 im Alter von acht Jahren eine akute infantile Hemiplegie (Hirninfarkt im Bereich der Capsula interna links), die zu einer bleibenden Schädigung geführt hat. Streitig ist, ob der Hirninfarkt als Folge eines Schulunfalls eingetreten und daher von der Beklagten zu entschädigen ist (§ 548 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe b Reichsversicherungsordnung - RVO -).