BSG - Urteil vom 22.08.1990
8 RKn 5/90
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1, § 110 S. 2; RVO § 548 Abs. 1 ;

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Unfall, erhöhte Betriebsgefahr, Begriff der Gelegenheitsursache

BSG, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 8 RKn 5/90

DRsp Nr. 1998/7960

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Unfall, erhöhte Betriebsgefahr, Begriff der Gelegenheitsursache

1. Der ursächliche Zusammenhanges zwischen der Betriebstätigkeit und einem Unfall kann nur unter der Voraussetzung verneint werden, daß zuvor zwischen den in Betracht kommenden Ursachen im naturwissenschaftlichen Sinn eine Abwägung iS. der geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung vorgenommen worden ist.2. Eine erhöhte Betriebsgefahr für das Entstehen des Unfalles ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.3. Hypothetische Ursachenverläufe bleiben auch bei der Verwendung des Begriffs "Gelegenheitsursache" außer Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1 S. 1, § 110 S. 2; RVO § 548 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) verlangt von der beklagten Bundesknappschaft die Erstattung der pauschal vereinbarten Behandlungskosten des Durchgangsarztes in Höhe von 34,-- DM, weil die behandlungsbedürftige Erkrankung des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalles sei.