LAG Köln - Urteil vom 21.02.2003
4 Sa 1054/02
Normen:
ZPO § 341 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 379
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4694/02

Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO

LAG Köln, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 1054/02

DRsp Nr. 2003/9548

Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO

»Ein Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO hat durch das Gericht, d.h. beim Arbeitsgericht durch die voll besetzte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter, zu ergehen.«

Normenkette:

ZPO § 341 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Verfahrensfehler gilt folgendes:

1. Das arbeitsgerichtliche Urteil erging gem. § 341 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden allein. Zu entscheiden hat gem. § 341 Abs. 1 "das Gericht". In den Katalog der Alleinentscheidung des Vorsitzenden gemäß § 55 ArbGG ist der Fall des § 341 ZPO nicht aufgenommen. Gem. § 53 ArbGG erlässt der Vorsitzende die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden "Beschlüsse und Verfügungen" allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Entscheidung nach § 341 ZPO aber handelt es sich nicht um einen Beschluss, sondern um ein Urteil. Daher hätte die Kammer zu entscheiden gehabt (vgl. auch Künzl ZTR 2001, 498).